Zur Begründung hat es ausgeführt, eine interzonale Ausnützungsanrechnung hätte zur Folge, dass für das Gebiet längs der Zonengrenze verschiedene Nutzungsziffern gelten würden und damit Bauten mit unterschiedlicher Ausnützung des Bodens entstünden, was nicht dem Sinn des Gesetzes entsprechen könne. Es würde zudem bedeuten, dass die vom Zonenplan festgelegten Zonengrenzen missachtet und durch gewöhnliche Verwaltungsverfügungen die vom kommunalen Gesetzgeber beschlossene Unterteilung des Baugebiets verändert würde (BGE 109 Ia 30 E. 6a S. 31 mit Hinweisen).