bewilligungsbehörde nicht mit dem interzonalen Ausnützungstransfer auseinandergesetzt hat. Im Rekursverfahren hat sie diesen vernehmlassungsweise mit einer kommunalen Gestaltungsbestimmung begründet. Das Bundesgericht hat die Zulässigkeit der Nutzungsübertragung von einer bestimmten Zone auf eine andere Zone mit abweichenden Nutzungsvorschriften in ständiger Rechtsprechung verneint (BGE 109 Ia 188 E. 3 S. 190 f. mit Hinweisen).