Aus den Erwägungen: 6.b) Die Ausnützungsziffer ist die Verhältniszahl zwischen der anrechenbaren Bruttogeschossfläche der Gebäude und der anrechenbaren Landfläche (Art. 1 Abs. 1 der Bauverordnung [BauV; bGS 721.11]). Nach Art. 32 des kommunalen Baureglements beträgt die Ausnützungsziffer in der Wohnzone W2 0.45 und in der Wohnzone W3 0.55. Nach Art. 1 Abs. 4 BauV gilt als anrechenbare Landfläche die von der Baueingabe erfasste Parzellenfläche, soweit sie ausnützungsfähig und nicht schon früher ausgenützt worden ist, abzüglich Wald, Gewässer, Strassen und Plätze (ausser Strassen und Plätze, welche der internen Erschliessung des Baugrundstücks dienen).