d) Zusammengefasst ist der geplante Verpflegungsstand sowohl im Grundsatz und aufgrund seiner räumlichen Dimensionen als auch aufgrund der entgegenstehenden oben genannten Gründe nicht auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen und damit nicht bewilligungsfähig. Eine Rückweisung der Angelegenheit zur Neubeurteilung erübrigt sich damit. Da der geplante Verpflegungsstand als nicht standortgebunden zu qualifizieren ist, kann das Projekt auch nicht als Pilot- oder Versuchsprojekt realisiert werden.