Das ist genauso ein touristisches Interesse wie eine Einkehrmöglichkeit. Der Erhaltung der naturnahen Landschaften und Erholungsräume wurde vorliegend insbesondere damit Rechnung getragen, indem eine Landschaftsschutzzone erlassen wurde. Diese soll das vorliegende Gebiet noch im Besonderen vor dem Erstellen von Bauten und Anlagen schützen. Die objektiven Gründe, welche für eine Standortgebundenheit des geplanten Verpflegungsstandes sprechen, fallen nach den vorab gemachten Ausführungen nicht mehr allzu sehr ins Gewicht. Die Gründe, welche gegen eine Standortgebundenheit des geplanten Verpflegungsstandes sprechen, wiegen folglich insgesamt schwerer.