Diese ist für einen Verpflegungsstand aus betrieblicher Sicht nicht notwendig. Da sich der Standort des geplanten Verpflegungsstandes jedoch in einem touristischen Interessengebiet befindet, berücksichtigt das Departement Bau und Volkswirtschaft die Aussicht in der nachfolgenden Beurteilung dennoch, da gerade solche Einkehrmöglichkeiten bei Touristen sehr beliebt sind. Finanzielle Gründe und Interessen sind subjektiver Natur, weshalb sie bei der Beurteilung der Standortgebundenheit nicht zu beachten sind.