c) Für das Bejahen der relativen Standortgebundenheit müssen besonders wichtige und objektive Gründe vorliegen. Als solche Gründe gelten technische Anforderungen, Anforderungen an die Bodenbeschaffenheit oder betriebswirtschaftliche Anforderungen, wobei die ersten beiden Gründe im vorliegenden Rekursverfahren von vorneherein ausser Betracht fallen. Die Rekurrenten machen hierzu geltend, dass Bergrestaurants ausserhalb der Bauzonen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als standortgebunden anerkannt würden.