Sinnvollerweise sind die Anforderungen der Standortgebundenheit sowie die fehlenden entgegenstehenden Interessen (Art. 24 lit. b RPG i.V.m. Art. 3 RPV [SR 700.1]) in einer einzigen und umfassenden Standortevaluation und Interessenabwägung zu prüfen (RUDOLF MUGGLI in: Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb der Bauzone, 2017, N. 5 und 20 zu Art. 24 RPG). Vorliegend ist lediglich die positive Standortgebundenheit zu prüfen, also ob die Anlage aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist, da ein Verpflegungsstand innerhalb der Bauzone nicht ausgeschlossen ist (negative Standortgebundenheit).