Es genügt vielmehr eine relative Standortgebundenheit, die dann zu bejahen ist, wenn gewichtige Gründe einen Standort in der Nichtbauzone gegenüber Standorten innerhalb der Bauzone als erheblich vorteilhafter erscheinen lassen. Diese beurteilen sich nach objektiven Massstäben, weshalb es grundsätzlich weder auf die subjektiven Vorstellungen und Wünsche des Einzelnen noch auf die persönliche Zweckmässigkeit oder Bequemlichkeit ankommt (BGE 124 II 252 E. 4a S. 255 f.). Das Bejahen einer relativen Standortgebundenheit setzt zudem eine Interessenabwägung voraus. Sinnvollerweise sind die Anforderungen der Standortgebundenheit sowie die fehlenden entgegenstehenden Interessen (Art.