Weiter handelt es sich auch bei der geltend gemachten Geländeverbesserung und der damit einhergehenden einfacheren Bewirtschaftung um ein rein privates Interesse des Rekurrenten. Ein anderes öffentliches Interesse an der bereits ausgeführten Geländeaufschüttung ist nicht ersichtlich. Damit fehlt es auch an der zweiten Voraussetzung des öffentlichen Interesses, damit eine Anlage im Gewässerraum bewilligungsfähig ist. Seite 2/3 Verwaltungsentscheid AR GVP 33/2021, Nr. 1568