Die Querung befindet sich immer noch in einer Kurve. Zudem ist die Kantonsstrasse nicht stark frequentiert. Das Departement Bau und Volkswirtschaft kommt zum Schluss, dass das geltend gemachte öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit im vorliegenden Fall nicht gegeben ist, da es sich bei der bereits ausgeführten Geländeaufschüttung insbesondere um eine rein private Nutzung durch den Rekurrenten handelt. Weiter handelt es sich auch bei der geltend gemachten Geländeverbesserung und der damit einhergehenden einfacheren Bewirtschaftung um ein rein privates Interesse des Rekurrenten.