Der Rekurrent muss die Kantonsstrasse mit seinen Tieren auch mit der bereits ausgeführten Geländeaufschüttung noch überqueren. Vielmehr hat der Rekurrent ein privates Interesse an der bereits ausgeführten Geländeaufschüttung mit dem Kuh-Weideweg. Damit soll eine kürzere Verbindung zwischen dem Stall und der Weidefläche gewährleistet und der Aufwand für die anschliessende Säuberung des Weges und der Gebäude kleiner gehalten werden. Am Augenschein konnte zudem festgestellt werden, dass sich auch der Ort der Querung der Kantonsstrasse im Vergleich zum vorherigen Standort in Bezug auf die Verkehrssicherheit nicht verbessert hat. Die Querung befindet sich immer noch in einer Kurve.