Neben der fehlenden Standortgebundenheit liegt die bereits ausgeführte Geländeaufschüttung auch nicht im öffentlichen Interesse. Auch wenn vorliegend lediglich die Geländeaufschüttung teilweise im Gewässerraum liegt und zu beurteilen ist, rechtfertigt es sich, in Bezug auf das öffentliche Interesse den Kuh-Weideweg miteinzubeziehen. Bei der vom Rekurrenten geltend gemachten Verkehrssicherheit handelt es sich zwar um ein öffentliches Interesse. Sollte die Verkehrssicherheit im vorliegenden Fall jedoch überhaupt tangiert sein, ist Folgendes festzuhalten. Der Rekurrent muss die Kantonsstrasse mit seinen Tieren auch mit der bereits ausgeführten Geländeaufschüttung noch überqueren.