Die bereits ausgeführte Geländeaufschüttung weist insgesamt keine enge sachliche Beziehung zum Gewässer oder zum Ufer auf. Aus gewässerschutzrechtlicher Sicht ist die bereits ausgeführte Geländeaufschüttung damit nicht auf einen Standort im Gewässerraum angewiesen wie es beispielsweise bei einer Brücke oder einem Flusskraftwerk der Fall wäre.