Die bereits ausgeführte Geländeaufschüttung wurde aus raumplanerischer Sicht als zonenkonform qualifiziert. Aus raumplanerischer Sicht macht die Geländeaufschüttung an der ausgeführten Stelle zwar Sinn, da die Geländeaufschüttung im Sinne einer Geländeverbesserung an einem anderen Ort wohl nicht gemacht worden wäre. Nur aus diesem Grund kann aber nicht auf die Standortgebundenheit der Anlage im Gewässerraum geschlossen werden, da die Standortgebundenheit gemäss der Gewässerschutzgesetzgebung an andere Kriterien gebunden ist. Die bereits ausgeführte Geländeaufschüttung weist insgesamt keine enge sachliche Beziehung zum Gewässer oder zum Ufer auf.