b) Der Rekurrent führt aus, dass die Geländeaufschüttung der Geländeverbesserung diene, da das bisherige Steilbord nur unter schweren Bedingungen habe gemäht werden können. Weiter habe sich der Kuh-Weideweg in Bezug auf die Verkehrssicherheit sämtlicher Verkehrsteilnehmer bewährt. Zudem habe so ein Teil des Aushubmaterials, welches von der Parzelle Nr. 527 stamme, auf dem kürzesten Weg abgelagert werden können, was schonend sowohl für die Umwelt als auch für die öffentlichen Strassen gewesen sei.