Erläuternder Bericht], S. 14). Nur objektive, sachliche Gründe vermögen die Standortgebundenheit zu begründen, nicht jedoch subjektive Gründe für sich alleine. Ein Vorhaben muss demzufolge entweder eine besonders enge sachliche Beziehung zum Gewässer oder zum Ufer aufweisen oder es muss der Nachweis erbracht werden, dass ein Vorhaben ausserhalb des Gewässerraumes nicht realisiert werden kann (vgl. BPUK, LDK, BAFU, ARE, BLW [Hrsg.]: Gewässerraum. Modulare Arbeitshilfe zur Festlegung und Nutzung des Gewässerraums in der Schweiz, 2019, S. 16; CHRISTOPH FRITZSCHE in: Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, 2016, N. 114–116 zu Art. 36a GSchG).