AR GVP 33/2021, Nr. 1568 Baubewilligungsverfahren. Verneinung der gewässerschutzrechtlichen Standortgebundenheit einer Gelände- aufschüttung im Gewässerraum. Entscheid des Departements Bau und Volkswirtschaft, 09.02.2021 Aus den Erwägungen: 4.a) Gemäss Art. 41c Abs. 1 GSchV (SR 814.201) dürfen im Gewässerraum nur standortgebundene, im öffent- lichen Interesse liegende Anlagen wie Fuss- und Wanderwege, Flusskraftwerke oder Brücken erstellt werden. Als standortgebunden gelten Anlagen, die aufgrund ihres Bestimmungszwecks oder aufgrund der standörtli- chen Verhältnisse nicht ausserhalb des Gewässerraumes angelegt werden können. Standörtliche Verhältnisse sind beispielsweise Schluchten oder durch Felsen eingeengte Platzverhältnisse wo Fahrwege, Leitungen etc. im Gewässerraum geführt werden müssen (Erläuternder Bericht des BAFU vom 20. April 2011, Parlamentari- sche Initiative Schutz und Nutzung der Gewässer [07.492] – Änderung der Gewässerschutz-, Wasserbau-, Energie- und Fischereiverordnung [im Folgenden: Erläuternder Bericht], S. 14). Nur objektive, sachliche Grün- de vermögen die Standortgebundenheit zu begründen, nicht jedoch subjektive Gründe für sich alleine. Ein Vor- haben muss demzufolge entweder eine besonders enge sachliche Beziehung zum Gewässer oder zum Ufer aufweisen oder es muss der Nachweis erbracht werden, dass ein Vorhaben ausserhalb des Gewässerraumes nicht realisiert werden kann (vgl. BPUK, LDK, BAFU, ARE, BLW [Hrsg.]: Gewässerraum. Modulare Arbeitshilfe zur Festlegung und Nutzung des Gewässerraums in der Schweiz, 2019, S. 16; CHRISTOPH FRITZSCHE in: Kom- mentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, 2016, N. 114–116 zu Art. 36a GSchG). b) Der Rekurrent führt aus, dass die Geländeaufschüttung der Geländeverbesserung diene, da das bisherige Steilbord nur unter schweren Bedingungen habe gemäht werden können. Weiter habe sich der Kuh-Weideweg in Bezug auf die Verkehrssicherheit sämtlicher Verkehrsteilnehmer bewährt. Zudem habe so ein Teil des Aus- hubmaterials, welches von der Parzelle Nr. 527 stamme, auf dem kürzesten Weg abgelagert werden können, was schonend sowohl für die Umwelt als auch für die öffentlichen Strassen gewesen sei. c) Das Tiefbauamt hält im Bauentscheid vom 21. August 2019 fest, dass die bereits erstellte Geländeaufschüt- tung weder im öffentlichen Interesse liegt noch eine Standortgebundenheit im Sinne der Gewässerschutzver- ordnung gegeben sei sowie auch keine Ausnahmetatbestände gemäss Art. 41c Abs. 2 GSchV vorlägen. Insbe- sondere lägen aus wasserbaupolizeilicher Sicht keine topografisch beschränkten Platzverhältnisse vor. Schliesslich würde die Geländeaufschüttung eine allfällige zukünftige Offenlegung des Bachs erschweren. d) Die bereits ausgeführte Geländeaufschüttung befindet sich auf der Parzelle Nr. 001 zwischen der Parzelle Nr. 002 und dem Bach und zu einem grossen Teil innerhalb des Gewässerraumes von 8.6 m. Die Geländeauf- schüttung wurde neben der geltend gemachten Geländeverbesserung auch dazu erstellt, um darauf den Kuh- Weideweg zu realisieren, welcher einen geringeren Aufwand als der bis anhin gewählte Weg generiere und der Verkehrssicherheit dienen solle. Da sich der Kuh-Weideweg ausserhalb des Gewässerraumes befindet, ist vor- liegend damit die Standortgebundenheit lediglich in Bezug auf die Geländeaufschüttung zu prüfen. Die Anlage Seite 1/3 Verwaltungsentscheid AR GVP 33/2021, Nr. 1568 muss aufgrund ihres Bestimmungszwecks oder ihrer Funktion auf den Standort im Gewässerraum angewiesen sein. Die bereits ausgeführte Geländeaufschüttung bezweckt lediglich eine Geländeverbesserung und damit eine einfachere Bewirtschaftung. Bei der geltend gemachten einfacheren Bewirtschaftung handelt es sich um einen rein subjektiven Grund, welcher nur mit dem Rekurrenten verbunden ist und in gewässerschutzrechtlicher Hin- sicht alleine nicht ausreicht, um die Standortgebundenheit zu bejahen. Die bereits ausgeführte Geländeauf- schüttung wurde aus raumplanerischer Sicht als zonenkonform qualifiziert. Aus raumplanerischer Sicht macht die Geländeaufschüttung an der ausgeführten Stelle zwar Sinn, da die Geländeaufschüttung im Sinne einer Geländeverbesserung an einem anderen Ort wohl nicht gemacht worden wäre. Nur aus diesem Grund kann aber nicht auf die Standortgebundenheit der Anlage im Gewässerraum geschlossen werden, da die Standort- gebundenheit gemäss der Gewässerschutzgesetzgebung an andere Kriterien gebunden ist. Die bereits ausge- führte Geländeaufschüttung weist insgesamt keine enge sachliche Beziehung zum Gewässer oder zum Ufer auf. Aus gewässerschutzrechtlicher Sicht ist die bereits ausgeführte Geländeaufschüttung damit nicht auf ei- nen Standort im Gewässerraum angewiesen wie es beispielsweise bei einer Brücke oder einem Flusskraftwerk der Fall wäre. Weiter stellte das Departement Bau und Volkswirtschaft anlässlich des Augenscheines fest, dass sich dort, wo sich die bereits ausgeführte Geländeaufschüttung befindet, vorher eine etwas steilere Böschung befunden hat. Diese Böschung konnte jedoch auch ohne eine Geländeaufschüttung bewirtschaftet werden. Vielmehr besteht durch die bereits ausgeführte Geländeaufschüttung eine neue, nur sehr wenig flachere Böschung als die vor- bestehende, einfach an einem anderen Ort. Insgesamt liegen keine standörtlichen Verhältnisse vor, welche in Bezug auf die bereits ausgeführte Geländeaufschüttung für einen Standort innerhalb des Gewässerraumes sprechen. Damit ist die bereits ausgeführte Geländeaufschüttung weder aufgrund ihres Bestimmungszwecks noch aufgrund der standörtlichen Verhältnisse auf einen Standort im Gewässerraum angewiesen. Neben der fehlenden Standortgebundenheit liegt die bereits ausgeführte Geländeaufschüttung auch nicht im öffentlichen Interesse. Auch wenn vorliegend lediglich die Geländeaufschüttung teilweise im Gewässerraum liegt und zu beurteilen ist, rechtfertigt es sich, in Bezug auf das öffentliche Interesse den Kuh-Weideweg mit- einzubeziehen. Bei der vom Rekurrenten geltend gemachten Verkehrssicherheit handelt es sich zwar um ein öffentliches Interesse. Sollte die Verkehrssicherheit im vorliegenden Fall jedoch überhaupt tangiert sein, ist Fol- gendes festzuhalten. Der Rekurrent muss die Kantonsstrasse mit seinen Tieren auch mit der bereits ausge- führten Geländeaufschüttung noch überqueren. Vielmehr hat der Rekurrent ein privates Interesse an der be- reits ausgeführten Geländeaufschüttung mit dem Kuh-Weideweg. Damit soll eine kürzere Verbindung zwischen dem Stall und der Weidefläche gewährleistet und der Aufwand für die anschliessende Säuberung des Weges und der Gebäude kleiner gehalten werden. Am Augenschein konnte zudem festgestellt werden, dass sich auch der Ort der Querung der Kantonsstrasse im Vergleich zum vorherigen Standort in Bezug auf die Verkehrssi- cherheit nicht verbessert hat. Die Querung befindet sich immer noch in einer Kurve. Zudem ist die Kantons- strasse nicht stark frequentiert. Das Departement Bau und Volkswirtschaft kommt zum Schluss, dass das gel- tend gemachte öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit im vorliegenden Fall nicht gegeben ist, da es sich bei der bereits ausgeführten Geländeaufschüttung insbesondere um eine rein private Nutzung durch den Rekurrenten handelt. Weiter handelt es sich auch bei der geltend gemachten Geländeverbesserung und der damit einhergehenden einfacheren Bewirtschaftung um ein rein privates Interesse des Rekurrenten. Ein ande- res öffentliches Interesse an der bereits ausgeführten Geländeaufschüttung ist nicht ersichtlich. Damit fehlt es auch an der zweiten Voraussetzung des öffentlichen Interesses, damit eine Anlage im Gewässerraum bewilli- gungsfähig ist. Seite 2/3 Verwaltungsentscheid AR GVP 33/2021, Nr. 1568 e) Zusammengefasst ist die bereits ausgeführte Geländeaufschüttung aufgrund des rein subjektiven Grundes der einfacheren Bewirtschaftung als nicht standortgebunden gemäss Art. 41c Abs. 1 Satz 1 GschV zu qualifi- zieren und es liegen keine standörtlichen Verhältnisse vor, welche einen Standort im Gewässerraum bedingen. Weiter liegt die bereits ausgeführte Geländeaufschüttung auch nicht im öffentlichen Interesse. Damit ist die be- reits ausgeführte Geländeaufschüttung nicht bewilligungsfähig und eine nachträgliche Baubewilligung kann nicht erteilt werden. Seite 3/3