Der Vollzug der mit Schutzzonenplänen, Schutzverordnungen oder Zonenplänen erlassenen Schutzvorschriften und Auflagen bleibt nach der Rechtsprechung des Obergerichtes den zuständigen Baubewilligungsbehörden vorbehalten (Urteil des Obergerichtes von Appenzell Ausserrhoden vom 17. Dezember 2015, in: AR GVP 27/2015 Nr. 3643 E. 2.7). Weil sich im vorliegenden Fall die Einsprache des ideellen Verbandes gegen ein Bauvorhaben in der Bauzone und in der kommunalen Ortsbildschutzzone und nicht gegen einen Planerlass im Sinn von Art. 111 Abs. 2 BauG richtet, ist die Einsprachelegitimation von der Gemeindebehörde zu Recht verneint worden.