Dies gilt nach der Rechtsprechung des Obergerichtes sogar dann, wenn Bau- oder Abbruchgesuche Schutzobjekte gemäss Schutzzonenplänen, Schutzverordnungen oder Zonenplänen zum Gegenstand haben. Der Vollzug der mit Schutzzonenplänen, Schutzverordnungen oder Zonenplänen erlassenen Schutzvorschriften und Auflagen bleibt nach der Rechtsprechung des Obergerichtes den zuständigen Baubewilligungsbehörden vorbehalten (Urteil des Obergerichtes von Appenzell Ausserrhoden vom 17. Dezember 2015, in: AR GVP 27/2015 Nr. 3643 E. 2.7).