Aus den Erwägungen: 3.d) Nach Art. 111 Abs. 2 des Gesetzes über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz; bGS 721.1; im Folgenden: BauG) sind zu Einsprachen und Rekursen gegen Schutzzonenpläne und Schutzverordnungen nach Art. 79 ff. BauG und Zonenpläne nach Art. 14 oder 18 BauG auch ideelle Vereinigungen im Kanton legitimiert, die sich nach ihren Statuten mit den Aufgaben des Natur- und Heimatschutzes befassen und mindestens fünf Jahre vor Einreichung des Rechtsmittels gegründet wurden. Dem Wortlaut von Art.