AR GVP 32/2020, Nr. 1567 Einsprache- und Rekurslegitimation von ideellen Verbänden. Der kantonale Gesetzgeber hat den ideellen Verbänden Schutzzonenpläne, Schutzverordnungen und Zonenpläne als Anfechtungsobjekte vorbehalten. Damit sind Bauentscheide vom Kreis der Anfechtungsobjekte ausgeschlossen. Dies gilt sogar dann, wenn Bauund Abbruchgesuche Schutzobjekte gemäss Zonenplänen, Schutzverordnungen und Zonenplänen zum Gegenstand haben. Entscheid des Departements Bau und Volkswirtschaft, 20.08.2020