AR GVP 32/2020, Nr. 1567 Einsprache- und Rekurslegitimation von ideellen Verbänden. Der kantonale Gesetzgeber hat den ideellen Verbänden Schutzzonenpläne, Schutzverordnungen und Zonenpläne als Anfechtungsobjekte vorbehalten. Da- mit sind Bauentscheide vom Kreis der Anfechtungsobjekte ausgeschlossen. Dies gilt sogar dann, wenn Bau- und Abbruchgesuche Schutzobjekte gemäss Zonenplänen, Schutzverordnungen und Zonenplänen zum Ge- genstand haben. Entscheid des Departements Bau und Volkswirtschaft, 20.08.2020 Aus den Erwägungen: 3.d) Nach Art. 111 Abs. 2 des Gesetzes über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz; bGS 721.1; im Folgenden: BauG) sind zu Einsprachen und Rekursen gegen Schutzzonenpläne und Schutzverordnungen nach Art. 79 ff. BauG und Zonenpläne nach Art. 14 oder 18 BauG auch ideelle Vereinigungen im Kanton legiti- miert, die sich nach ihren Statuten mit den Aufgaben des Natur- und Heimatschutzes befassen und mindestens fünf Jahre vor Einreichung des Rechtsmittels gegründet wurden. Dem Wortlaut von Art. 111 Abs. 2 BauG ist zu entnehmen, dass der kantonale Gesetzgeber den ideellen Verbänden Schutzzonenpläne, Schutzverordnungen und Zonenpläne als Anfechtungsgegenstände vorbehalten hat. Weil es dem Willen des Gesetzgebers ent- spricht, dass nur Schutzzonenpläne, Schutzverordnungen und Zonenpläne zum Kreis der den ideellen Vereini- gungen zugestandenen Anfechtungsobjekte gehören, sind Bauentscheide vom Kreis der Anfechtungsobjekte ausgeschlossen. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Obergerichtes sogar dann, wenn Bau- oder Abbruch- gesuche Schutzobjekte gemäss Schutzzonenplänen, Schutzverordnungen oder Zonenplänen zum Gegen- stand haben. Der Vollzug der mit Schutzzonenplänen, Schutzverordnungen oder Zonenplänen erlassenen Schutzvorschriften und Auflagen bleibt nach der Rechtsprechung des Obergerichtes den zuständigen Baube- willigungsbehörden vorbehalten (Urteil des Obergerichtes von Appenzell Ausserrhoden vom 17. Dezember 2015, in: AR GVP 27/2015 Nr. 3643 E. 2.7). Weil sich im vorliegenden Fall die Einsprache des ideellen Ver- bandes gegen ein Bauvorhaben in der Bauzone und in der kommunalen Ortsbildschutzzone und nicht gegen einen Planerlass im Sinn von Art. 111 Abs. 2 BauG richtet, ist die Einsprachelegitimation von der Gemeindebe- hörde zu Recht verneint worden. Seite 1/1