Massgebend für diese Beurteilung ist zum einen die Lage der Alpweide in der rechtskräftigen Grundwasserschutzzone S2 bzw. S3 nach der kantonalen Gewässerschutzkarte. Art. 6 Abs. 1 GSchG (SR 814.20) hat den Schutz der Gewässer vor nachteiligen Auswirkungen zum Ziel und untersagt das mittelbare oder unmittelbare Einführen oder Versickernlassen von Stoffen, die Wasser verunreinigen können. Das Abstellen von Motorfahrzeugen auf der Alpweide stellt insofern eine Gefahr für das Grundwasser dar, als unerwünschte Flüssigkeiten wie beispielsweise Öl auslaufen können und durch