diese erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt und die Planung haben (BGE 113 Ib 314 E. 2b S. 316; BGE 114 Ib 312 E. 2 S. 313; BGE 119 Ib 222 E. 3a und b S. 226). Die Baubewilligungspflicht soll der Behörde die Möglichkeit verschaffen, das Bauprojekt vor seiner Ausführung auf die Übereinstimmung mit der raumplanerischen Nutzungsordnung und der übrigen einschlägigen Gesetzgebung zu überprüfen.