Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes gelten als Bauten und Anlagen jedenfalls jene künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Einrichtungen, die in bestimmter fester Beziehung zum Erdboden stehen und die Nutzungsordnung zu beeinflussen vermögen, weil sie entweder den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen. Zu den Bauten und Anlagen zählen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes auch Fahrnisbauten, welche über nicht unerhebliche Zeiträume ortsfest verwendet werden, blosse Geländeveränderungen, sofern diese erheblich sind, und blosse Nutzungsänderungen ohne bauliche Vorkehrungen, wenn