Aus den Erwägungen: 3.a) Bauten und Anlagen dürfen nach Art. 22 Abs. 1 RPG (SR 700) nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. Vom Bundesgesetzgeber ist nicht näher umschrieben worden, was unter Bauten und Anlagen im Sinne von Art. 22 Abs. 1 RPG zu verstehen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes gelten als Bauten und Anlagen jedenfalls jene künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Einrichtungen, die in bestimmter fester Beziehung zum Erdboden stehen und die Nutzungsordnung zu beeinflussen vermögen, weil sie entweder den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen.