AR GVP 32/2020, Nr. 1566 Baubewilligungsverfahren. Baubewilligungspflicht: Die regelmässige Benützung einer Alpweide ausserhalb der Alpsaison als Parkplatz für Motorfahrzeuge untersteht der Baubewilligungspflicht. Entscheid des Departements Bau und Volkswirtschaft, 09.09.2020 Sachverhalt: Die fragliche Alpweide ist nach dem Zonenplan Nutzung der Landwirtschaftszone und nach der kantonalen Ge- wässerschutzkarte teilweise der rechtskräftigen Grundwasserschutzzone S2 bzw. S3 zugewiesen. Die Grund- eigentümerin der Alpweide hat mit der Betreiberin einer Bergbahn, deren Talstation sich auf dem Nachbar- grundstück befindet, vereinbart, dass die Alpweide ausserhalb der Alpsaison als Parkplatz für Motorfahrzeuge benutzt werden darf. Aus den Erwägungen: 3.a) Bauten und Anlagen dürfen nach Art. 22 Abs. 1 RPG (SR 700) nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. Vom Bundesgesetzgeber ist nicht näher umschrieben worden, was unter Bauten und Anlagen im Sinne von Art. 22 Abs. 1 RPG zu verstehen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes gelten als Bauten und Anlagen jedenfalls jene künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Einrichtun- gen, die in bestimmter fester Beziehung zum Erdboden stehen und die Nutzungsordnung zu beeinflussen ver- mögen, weil sie entweder den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Um- welt beeinträchtigen. Zu den Bauten und Anlagen zählen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes auch Fahrnisbauten, welche über nicht unerhebliche Zeiträume ortsfest verwendet werden, blosse Geländeverände- rungen, sofern diese erheblich sind, und blosse Nutzungsänderungen ohne bauliche Vorkehrungen, wenn diese erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt und die Planung haben (BGE 113 Ib 314 E. 2b S. 316; BGE 114 Ib 312 E. 2 S. 313; BGE 119 Ib 222 E. 3a und b S. 226). Die Baubewilligungspflicht soll der Behörde die Möglichkeit verschaffen, das Bauprojekt vor seiner Ausführung auf die Übereinstimmung mit der raumplaneri- schen Nutzungsordnung und der übrigen einschlägigen Gesetzgebung zu überprüfen. Massstab dafür, ob eine Massnahme erheblich genug ist, um sie dem Baubewilligungsverfahren zu unterstellen, ist daher, ob damit im Allgemeinen, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, so wichtige räumliche Folgen verbunden sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht (BGE 139 II 134 E. 5.2 S. 139 f.). 3.b) Die regelmässige Benützung der Alpweide von den Passagieren der Bergbahn oder den Freizeitsportlern als Parkplatz für Motorfahrzeuge hat nach der Beurteilung des Departementes Bau und Volkswirtschaft erhebli- che Auswirkungen auf die Alpweide und das sie umgebende Gebiet, so dass sich eine vorgängige Kontrolle durch die zuständigen Behörden als erforderlich erweist. Massgebend für diese Beurteilung ist zum einen die Lage der Alpweide in der rechtskräftigen Grundwasserschutzzone S2 bzw. S3 nach der kantonalen Gewässer- schutzkarte. Art. 6 Abs. 1 GSchG (SR 814.20) hat den Schutz der Gewässer vor nachteiligen Auswirkungen zum Ziel und untersagt das mittelbare oder unmittelbare Einführen oder Versickernlassen von Stoffen, die Wasser verunreinigen können. Das Abstellen von Motorfahrzeugen auf der Alpweide stellt insofern eine Gefahr für das Grundwasser dar, als unerwünschte Flüssigkeiten wie beispielsweise Öl auslaufen können und durch Seite 1/2 Verwaltungsentscheid AR GVP 32/2020, Nr. 1566 Einsickern in den Untergrund in Richtung der Grundwasserfassungen ausgewaschen werden können. Zum anderen dienen Landwirtschaftszonen der langfristigen Sicherung der Ernährungsbasis des Landes, der Erhal- tung der Landschaft und des Erholungsraums oder dem ökologischen Ausgleich. Sie umfassen nach Art. 6 Abs. 1 RPG Land, das im Gesamtinteresse landwirtschaftlich bewirtschaftet werden soll. Weil das der Land- wirtschaftszone zugewiesene Land langfristig landwirtschaftlich bewirtschaftet werden soll, muss es vor Beein- trächtigungen geschützt werden. Das Abstellen von Motorfahrzeugen auf der Alpweide stellt insofern eine Ge- fahr für die Alpweide dar, als die Grasnarbe durch das Zu- und Wegfahren der Motorfahrzeuge beschädigt wer- den kann. Massgebend für die Beurteilung ist schliesslich, dass die Parkplatznutzung nicht nur sporadisch, sondern mit einer gewissen – zwar vom Wetter abhängigen – Regelmässigkeit erfolgt, und dass die Nutzung auf die Dauer ausgerichtet ist. Seite 2/2