Sodann ist festzuhalten, dass die kommunale Ortsbildschutzzone die architektonisch und geschichtlich wertvollen Ortsbilder umfasst und dem Schutz bzw. dem Erhalt des typischen Charakters des Ortsbildes dient (Art. 22 Abs. 1 des Baureglementes der Gemeinde XY vom 27. August 2008). Bei diesen Gegebenheiten besteht ein öffentliches Interesse an der vorgängigen Überprüfung, ob sich der teilweise erstellte Zaun auf der Parzelle Nr. XY in das Ortsbild einzufügen vermag. Diese Überprüfung muss im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens erfolgen. Seite 1/1