im Folgenden: BauG), dass Bauten, Anlagen und Vorkehren mit planungsrechtlichen oder baupolizeilichen Auswirkungen grundsätzlich bewilligungspflichtig sind. Dabei unterstehen bereits geringfügige Bauvorhaben in der Ortsbildschutzzone im Allgemeinen der Bewilligungspflicht (Art. 93 Abs. 2 lit. d BauG e contrario). Ob es sich dabei um eine Ortsbildschutzzone von nationaler Bedeutung oder um eine kommunale Ortsbildschutzzone handelt, ist nicht relevant.