Massstab dafür, ob eine Massnahme erheblich genug ist, um sie dem Baubewilligungsverfahren zu unterwerfen, ist daher, ob damit im Allgemeinen, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, so wichtige räumliche Folgen verbunden sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht (Urteil des Bundesgerichts vom 15. Mai 2018 E. 5 mit weiteren Hinweisen). In diesem Sinne präzisiert Art. 93 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz; bGS 721.1; im Folgenden: BauG), dass Bauten, Anlagen und Vorkehren mit planungsrechtlichen oder baupolizeilichen Auswirkungen grundsätzlich bewilligungspflichtig sind.