Am 4. Juli 2016 war die Installation von Luft/Wasser-Wärmepumpen nicht förderberechtigt. Ein anderes Datum des Installationsbeginns, wie ihn die Rekurrentin auf dem Gesuchsformular aufführt, wäre zudem von ihr zu beweisen. Nach der Beweislastregel von Art. 8 ZGB, welche im öffentlichen Recht analog angewendet wird (Urteil des Bundesgerichts 1C_284/2017 vom 1. März 2018 E. 5.1.2), hat derjenige, der aus einer Tatsache Rechte ableitet, diese zu beweisen. Die Rekurrentin macht dazu weder weitere Ausführungen noch reichte sie Akten ein, die etwas anderes beweisen würden.