b) Vorliegend handelt es sich um den Ersatz von Elektrospeicheröfen durch die Installation einer Luft/Wasser- Wärmepumpe. Die Rekurrentin hält im Gesuchsformular vom 1. November 2019 einen Installationsbeginn mit Datum 16. Januar 2017 fest. Das Inbetriebnahmeprotokoll der A. AG ist jedoch datiert vom 4. Juli 2016. Es ist folglich davon auszugehen, dass die Luft/Wasser-Wärmepumpe spätestens am 4. Juli 2016 installiert war, ansonsten die A. AG auch nicht über deren Anschluss hätte entscheiden können. Am 4. Juli 2016 war die Installation von Luft/Wasser-Wärmepumpen nicht förderberechtigt.