AR GVP 32/2020, Nr. 1564 Förderung. Das Gesuch um Förderung einer energetischen Massnahme ist immer vor Installationsbeginn bei der zuständigen Behörde einzureichen. Entscheid des Departements Bau und Volkswirtschaft, 12.05.2020 Aus den Erwägungen: 4.a) […] Weiter sind gemäss Art. 26 Abs. 1 der Verordnung zum Energiegesetz (Energieverordnung; kEnV; bGS 750.11) Gesuche vor Inangriffnahme eines Vorhabens zusammen mit den notwendigen Unterlagen dem Amt für Umwelt einzureichen. Auf Gesuche, welche erst später eingereicht werden, wird nicht eingetreten.