Für allfällige Entschädigungsleistungen sind die Inhaber der Grundwasserfassungen verantwortlich. […] Vorliegend ist zwar die Einwohnergemeinde Z. die Inhaberin der dinglichen Rechte an den Grundwasserfassungen Y. Diese tritt vorliegend jedoch nicht in der Funktion als Gemeinde auf, sondern in der Funktion als an den Grundwasserfassungen Y. dinglich Berechtigte. Das heisst, die Einwohnergemeinde Z. steht den Einsprechern in Bezug auf eine eventuelle Entschädigung gleich gegenüber, wie es jede andere natürliche Person würde. Die privatrechtliche Frage der Entschädigung kann folglich nicht im öffentlich-rechtlichen Verfahren zur Ausscheidung einer Grundwasserschutzzone geregelt werden.