b) Gemäss den vorab genannten gesetzlichen Bestimmungen fällt die Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen in die Zuständigkeit der Kantone. Dies ist damit eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit. Der Inhaber der Grundwasserfassungen ist für die Ausarbeitung des Schutzzonenreglementes verantwortlich, welches integrierender Bestandteil bei der Ausscheidung der Grundwasserschutzzone ist und damit auch öffentlich-rechtlicher Natur ist. Für allfällige Entschädigungsleistungen sind die Inhaber der Grundwasserfassungen verantwortlich.