Gemäss Art. 71 Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung des Bundesgesetzes über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer (Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG; bGS 814.0) führen die Fassungseigentümerinnen oder die Fassungseigentümer die notwendigen Erhebungen für die Abgrenzung der Schutzzonen durch, erarbeiten die Schutzzonenreglemente, erwerben die erforderlichen dinglichen Rechte und kommen für allfällige Entschädigungen von Eigentumsbeschränkungen auf. Die aus der Ausscheidung erwachsenden Kosten und Entschädigungen trägt gemäss Art. 74 UGsG bei Grundwasserfassungen die Fassungseigentümerin oder der Fassungseigentümer resp. die oder der Nutzungsberechtigte.