Aus den Erwägungen: 3.a) Nach Art. 20 Abs. 1 GSchG (SR 814.20) scheiden die Kantone Schutzzonen für die im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen aus und legen die notwendigen Eigentumsbeschränkungen fest. Die Inhaber von Grundwasserfassungen müssen gemäss Art. 20 Abs. 2 GSchG die notwendigen Erhebungen für die Abgrenzung der Schutzzonen durchführen (lit. a), die erforderlichen dinglichen Rechte erwerben (lit. b) und für allfällige Entschädigungen von Eigentumsbeschränkungen aufkommen (lit. c). Gemäss Art.