13. Damit ist der Rekurs gutzuheissen. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird bei Streitigkeiten von Flurgenossenschaften verzichtet (vgl. Art. 22 VRPG). Parteientschädigungen werden in der Regel keine zugesprochen (vgl. Art. 24 VRPG). Nachdem der Rekurrent keine besonderen Kosten geltend gemacht hat, ist auch im vorliegenden Fall an dieser Praxis festzuhalten. Seite 5/5