Der unter Traktandum 4 gefasste Beschluss hat zudem keine über die Flurgenossenschaft hinausgehende Rechtswirkung, sondern bindet nur deren Mitglieder (vgl. AR GVP Sammelband Nr. 1070 Ziff. 7). Dass dadurch irgendwelche Rechte von Mitgliedern verletzt würden, ist nicht ersichtlich und wird im Rekursverfahren auch nicht geltend gemacht. Seite 4/5 Verwaltungsentscheid AR GVP 30/2018, Nr. 1560