188 EG zum ZGB nicht über die Zweckmässigkeit einer Widmung zum Gemeingebrauch zu entscheiden, das ist nach Art. 11 Abs. 2 StrG der zuständigen Gemeinde vorbehalten. Damit ist aber im Ergebnis nicht ersichtlich, warum die angefochtene Statutenänderung rechtswidrig sein soll. Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz sind die Beschlüsse der ausserordentlichen Generalversammlung vom 8. März 2016 formell nicht zu beanstanden. Der unter Traktandum 4 gefasste Beschluss hat zudem keine über die Flurgenossenschaft hinausgehende Rechtswirkung, sondern bindet nur deren Mitglieder (vgl. AR GVP Sammelband Nr. 1070 Ziff.