12. Über die Genehmigung der Statutenänderung vom 8. März 2016 ist im vorliegenden Rekursverfahren allerdings nicht zu entscheiden. Die Flurgenossenschaft Kurvenstrasse hat bis anhin keinen Antrag auf Genehmigung der Statutenänderung vom 8. März 2016 gestellt, und der Rekurrent ist als einzelnes Flurgenossenschaftsmitglied nicht befugt dazu. Das Verfahren nach Art. 188 EG zum ZGB dient zudem nicht der Statutengenehmigung, sondern der Erledigung von Streitigkeiten, die sich aus dem Unternehmen unter den Beteiligten ergeben. Ebenso ist im Verfahren nach Art. 188 EG zum ZGB nicht über die Zweckmässigkeit einer Widmung zum Gemeingebrauch zu entscheiden, das ist nach Art.