Indessen muss die Frage der Widmung im Zeitpunkt der Statutengenehmigung nicht abschliessend geklärt sein. Vielmehr ist es in einem solchen Fall angebracht, die Genehmigung unter dem Vorbehalt (vgl. AR GVP Sammelband Nr. 1070) zu erteilen, dass die zuständige Gemeinde einer Widmung im Sinne der Statuten zustimmt. Die Statuten werden damit zur rechtsverbindlichen Erklärung, welche der Gemeinde die notwendige Verfügungsmacht für die Widmung zum Gemeingebrauch einräumen. Verneint die zuständige Gemeinde in der Folge das öffentliche Interesse an einer Widmung zum Gemeingebrauch, kann die Allgemeinheit aus der unter Vorbehalt erteilten Genehmigung keine Ansprüche ableiten.