11. Damit stellt sich die Frage, ob die Statutengenehmigung wegen Art. 2 Abs. 3 StrG zu verweigern ist, solange die zuständige Gemeinde nicht rechtsverbindlich geklärt hat, ob und in welchem Umfang die private Strasse einer Flurgenossenschaft für den Allgemeinverkehr geöffnet werden soll. Eine Genehmigung ohne Klärung dieser Fragen wäre schon deshalb nicht statthaft, weil die Widmung zum Gemeingebrauch die Verantwortlichkeit der Gemeinde als Träger der Strassenhoheit begründet und finanzielle Folgen für sie auslöst. Indessen muss die Frage der Widmung im Zeitpunkt der Statutengenehmigung nicht abschliessend geklärt sein.