Die Gemeinden haben gemäss Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz; bGS 721.1) für eine zeit- und sachgerechte Erschliessung der Bauzonen zu sorgen. Sie haben daher im Einzelfall umfassend zu prüfen, ob die Öffnung für den Allgemeinverkehr aus Sicht des öffentlichen Interesses geboten ist.