Wie dargelegt, ist indessen im Verfahren der Statutengenehmigung nicht darüber zu befinden, ob eine Flurgenossenschaftsstrasse dem Gemeingebrauch zu widmen sei. Entsprechende Aussagen in den Statuten stellen lediglich eine Willensäusserung der Flurgenossenschaft dar, die dem zuständigen Gemeinwesen die notwendige Verfügungsmacht für die Widmung zum Gemeingebrauch einräumt. Ob und in welchem Umfang davon tatsächlich Gebrauch gemacht wird, hat die für die Ausübung der Strassenhoheit zuständige Gemeinde zu prüfen. Das bedeutet nicht, dass die Gemeinde eine Öffnung für den Allgemeinverkehr aus rein fiskalischen Gründen ablehnen kann. Die Gemeinden haben gemäss Art.