Der Regierungsrat führte dazu aus, aufgrund des Mehrheitsbeschlusses der Flurgenossenschaft könne offen gelassen werden, ob bereits vor der expliziten Aufführung in den Statuten eine Widmung vorgelegen habe. Angesichts ihrer Zweckbestimmung als Erschliessungsstrasse könne ein öffentliches Interesse an der Flurgenossenschaftsstrasse nicht verneint werden, weshalb der Antrag auf Nichtgenehmigung abzuweisen sei. Wie dargelegt, ist indessen im Verfahren der Statutengenehmigung nicht darüber zu befinden, ob eine Flurgenossenschaftsstrasse dem Gemeingebrauch zu widmen sei.