10. Insoweit bedarf die Praxis zum publizierten RRB-2015-127 vom 24. März 2015 (publiziert in: AR GVP 27/2015 Nr. 1544) einer Präzisierung. Dieser Entscheid betraf eine Flurgenossenschaftsstrasse, die einem unbestimmten Personenkreis offenstand. Die Mitglieder der Flurgenossenschaft beschlossen daher, den faktischen Gemeingebrauch auch in den Statuten festzuhalten, worauf die betroffene Gemeinde aus finanziellen Gründen die Nichtgenehmigung der Statutenänderung beantragte. Der Regierungsrat führte dazu aus, aufgrund des Mehrheitsbeschlusses der Flurgenossenschaft könne offen gelassen werden, ob bereits vor der expliziten Aufführung in den Statuten eine Widmung vorgelegen habe.