170 EG zum ZGB der Regierungsrat. Hingegen kann die Klärung der Frage, ob eine private Strasse für den allgemeinen Verkehr geöffnet werden soll und wie diese nach ihrer Funktion und ihrer Verkehrsbedeutung einzuteilen ist, nicht Sache der Behörde sein, die für die Statutengenehmigung zuständig ist. Dieser Entscheid ist der Gemeinde vorbehalten, welche die Strassenhoheit ausübt. Erstinstanzliche Entscheidungen über den Gemeingebrauch wären im Verfahren der Statutengenehmigung sachfremde Eingriffe in den Hoheitsbereich der Gemeinde.