9. Entgegen der Auffassung des Rekurrenten lässt sich aus Art. 2 Abs. 3 StrG nichts anderes ableiten. Nach dieser Bestimmung gelten die Strassen von Flurgenossenschaften, die dem allgemeinen Verkehr dienen, mit der Genehmigung der Statuten durch die zuständige Behörde als dem Gemeingebrauch gewidmet. Das setzt voraus, dass im Verfahren der Statutengenehmigung feststeht, dass es sich um eine dem allgemeinen Verkehr dienende Strasse handelt. Zuständig für die Genehmigung der Statuten ist nach Art. 170 EG zum ZGB der Regierungsrat.